Mit unserem OECD-Ticker können Sie die Entwicklungen laufend verfolgen. Hierbei werfen wir darüber hinaus auch einen Blick auf die Entwicklungen auf EU-Ebene, da dort Bestrebungen zur Einführung einer Digitalabgabe - ungeachtet der OECD-Pläne - bestehen.

05.04.2022 - Polen stimmt dem Kompromissvorschlag zu Pillar 2 nicht zu
In der Sitzung des Rats für Wirtschaft und Finanzen am 05.04.2022 konnte erneut keine Einigung zur Umsetzung der globalen Mindeststeuer (Pillar 2) erzielt werden.
Im Anschluss an die letzte Sitzung des Rats für Wirtschaft und Finanzen im März wurde der Richtlinienvorschlag nochmals überarbeitet und die bislang geäußerten Bedenken einiger Mitgliedsstaat adressiert. Insbesondere wurde in der derzeitigen Version eine Übergangsklausel eingefügt, die erlaubt, Mitgliedsstaaten, in denen höchstens 12 oberste Muttergesellschaften ansässig sind, für einen Übergangszeitraum von sechs Jahren beginnend ab dem 31.12.2023 von der Anwendung der Ertragseinbeziehungsregelungen auszunehmen.
Mit diesem Kompromissvorschlag erklärten sich nun alle Mitgliedsstaaten einverstanden. Einzig Polen lehnte den Vorschlag mit Verweis auf die mangelnde Verknüpfung zwischen Pillar 1 und Pillar 2 ab. Die in dem Kompromissvorschlag vorgesehene Anlage zur Richtlinie zur Mindeststeuer, in der nochmals bekräftigt wird, dass die Arbeiten an Pillar 1 auf Ebene der OECD innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens abzuschließen sind, lässt aus Sicht Polens nicht auf eine ausreichende zeitliche Abstimmung des Inkrafttretens der beiden Säulen schließen.
Der Richtlinienvorschlag soll in der nächsten Sitzung des Rats für Wirtschaft und Finanzen am 24.05.2022 nochmals diskutiert werden; eine Einigung wird weiterhin angestrebt.
15.03.2022 - Noch keine Einigung zur Umsetzung von Pillar 2 auf EU-Ebene
Der Rat für Wirtschaft und Finanzen befasste sich in seiner Sitzung am 15.03.2022 auf Grundlage des Richtlinienvorschlags der EU-Kommission mit der weiteren Umsetzung der Regelungen zur globalen Mindeststeuer (Pillar 2). Eine Einigung konnte dabei noch nicht erzielt werden. Dabei sind insb. folgende Aspekte noch in der Diskussion:
- Aufgrund der Kritik an den engen Zeitvorgaben des ursprünglichen Richtlinienentwurfs, der eine Anwendung der Mindeststeuer durch die Mitgliedsstaaten ab dem 01.01.2023 vorsieht, steht eine Verschiebung des Erstanwendungszeitpunktes um ein Jahr bis zum 01.01.2024 zur Diskussion. Dem Vernehmen nach fand dieser Punkt überwiegend Zustimmung im Rat für Wirtschaft und Finanzen.
- Ferner wird die bisher in dem Richtlinienvorschlag enthaltenen Sanktionen in Höhe von 5 % des Umsatzes aufgrund von nicht fristgerecht abgegebener oder unzutreffender Ergänzungssteuer-Erklärungen in Frage gestellt.
- Außerdem wird in Erwägung gezogen, den Richtlinienvorschlag dahingehend zu überarbeiten, dass kleinere Mitgliedsstaaten, in denen höchstens zehn oberste Muttergesellschaften ansässig sind, für einen Übergangszeitraum von drei bis fünf Jahren von der obligatorischen Anwendung der Ertragseinbeziehungsregelung ausgenommen werden können.
- Weiterer Diskussionspunkt ist die zeitliche Abstimmung des Inkrafttretens der beiden Komponenten der Global Anti-Base Erosion Rules (Pillar 1 und Pillar 2). Diesbezüglich stand im Raum, in einer Anlage zur Richtlinie zur Mindeststeuer (Pillar 2) festzuhalten, dass die Arbeiten der OECD an beiden Säulen innerhalb des vereinbarten Zeitrahmens abzuschließen seien.
Die nächste Sitzung des Rats für Wirtschaft und Finanzen, in der die erforderliche Einstimmigkeit für die Verabschiedung einer finalen EU-Richtlinie erreicht werden soll, findet am 05.04.2022 statt.
14.03.2022 - Veröffentlichung des OECD-Kommentars und von Beispielen zu Pillar 2
Die OECD veröffentlichte am 14.03.2022 einen Kommentar, der die Anwendung und Funktionsweise der im Dezember 2021 vorgelegten OCED-Rahmenregelungen zur Umsetzung der Global Anti-Base Erosion Rules (GloBE), mit denen eine globale Mindeststeuer geregelt werden sollen, umfassend erläutert. Daneben wurden in einem gesonderten Dokument Beispiele zur Veranschaulichung der Anwendung der Rahmenregelungen veröffentlicht.
22.12.2021 - Richtlinienvorschlag der EU-Kommission
Die EU-Kommission legte am 22.12.2021 den Vorschlag für eine Richtlinie zur Sicherstellung eines Mindestbesteuerungsniveaus multinationaler Unternehmensgruppen in der EU vor. Damit sollen die auf OECD-Ebene entwickelten Pläne zu Pillar 2 möglichst zügig in europäisches Recht umgesetzt werden. Laut Richtlinienvorschlag ist die Umsetzung der Vorgaben bereits bis Ende 2022 in den Mitgliedstaaten vorgesehen, so dass die entsprechenden nationalen Umsetzungsregelungen bereits ab 2023 zur Anwendung kommen können. Zudem will die EU-Kommission zügig an Regelungen zur Umsetzung der Zuweisung von Besteuerungsrechten nach Pillar 1 der OECD-Pläne arbeiten.
20.12.2021 - OECD-Rahmenregelungen zu Pillar 2
Die OECD veröffentlichte am 20.12.2021 ausführliche Rahmenregelungen zur Umsetzung der Global Anti-Base Erosion Rules, mit denen die globale Mindestbesteuerung, wie in Pillar 2 vorgesehen, in den nationalen Vorgaben der teilnehmenden Staaten umgesetzt werden soll.
13.10.2021 - G20-Finanzminister stimmen dem Konzept zu
Bei ihrem Treffen am 13.10.2021 in Venedig wurde den Finanzminister der G20-Staaten das weiter konkretisierte Zwei-Säulen-Modell des Inclusive Framework vorgelegt. Die Finanzminister stimmten diesem Grundkonzept zu und machen damit den Weg für weitere Abstimmungen frei (s. Pressemitteilung des BMF vom 13.10.2021).
08.10.2021 - 136 von 140 Staaten stimmen Statement zu
136 der 140 Staaten, die am Inclusive Framework on BEPS der OECD teilnehmen, haben am 08.10.2021 einem Statement zur weiteren Konkretisierung des Zwei-Säulen-Modells zugestimmt. Dabei hat nun auch Irland seinen Widerstand gegen die Einführung einer weltweiten Mindestbesteuerung aufgegeben. Konkretisiert wurde u. a., dass ein Mindeststeuersatz von 15 % gelten soll. Bislang war von einem Mindeststeuersatz von mindestens 15 % die Rede.
12.07.2021 - EU-Digitalabgabe vorläufig gestoppt
Die EU-Kommission hat am 12.07.2021 in einer Pressemitteilung die am 10.07.2021 erzielte Einigung der G20 auf einen weltweiten Mindeststeuersatz begrüßt. Die Arbeiten der EU-Kommission an einem Vorschlag für eine Digitalsteuer als eine neue Eigenmittelabgabe werden nun zunächst bis Herbst ausgesetzt, bis auf OECD/G20-Ebene eine endgültige Einigung zu den Beschlüssen der G20 erzielt wird.
Hinweis: Die EU-Staats- und Regierungschefs hatten die EU-Kommission im Juli 2020 damit beauftragt, bis Juni 2021 einen Vorschlag für eine europäische Digitalsteuer vorzulegen.
10.07.2021 - G20 für globale Mindestbesteuerung
Die Finanzminister der G20-Staaten sprachen sich bei ihrem Treffen in Venedig für die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung und eine Neuordnung der Besteuerungsrechte für sehr große Konzerne aus (s. dazu auch Meldung des BMF vom 10.07.2021). Damit steigt die Wahrscheinlichkeit, dass die auf OECD-Ebene vom „Inclusive Framework on BEPS“ entwickelten Grundzüge (Zuweisung der Besteuerungsrechte - Pillar 1 - und Einführung einer globalen Mindestbesteuerung - Pillar 2) tatsächlich umgesetzt werden.
Im nächsten Schritt steht nun eine Klärung von Detailfragen und die konkrete Ausgestaltung der Grundzüge an, was grundsätzlich bis Oktober 2021 erfolgen soll.
Allerdings sperren sich einige EU-Staaten gegen die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung. Konkret haben sich Estland, Irland und Ungarn dagegen ausgesprochen. Die USA befürworten zwar ausdrücklich diesen international koordinierten Schritt, erwarten aber von europäischen Staaten, wie etwa Frankreich, dass sie im Gegenzug die auf nationaler Ebene eingeführten Digitalsteuern wieder abschaffen.
01.07.2021 - Einigung auf Arbeitsebene erzielt!
Von den 139 Staaten und Gebieten, die am „Inclusive Framework on BEPS“ teilnehmen, einigten sich 130 Staaten und Gebiete auf ein Rahmenkonzept zur Neuordnung der internationalen Besteuerung angesichts der Digitalisierung der Wirtschaft. Kernelemente der Einigung sind eine gerechtere Verteilung der Besteuerungsrechte (Pillar 1) und die Einführung einer globalen Mindestbesteuerung mit einem Mindeststeuersatz von mindestens 15 % (Pillar 2; s. Pressemitteilung der OECD vom 01.07.2021).
Weitere Details der Umsetzung müssen noch ausgearbeitet werden. Ein Implementierungsplan wird dem Vernehmen nach für Oktober 2021 angekündigt. Die neuen Regelungen könnten erstmals in 2023 zur Anwendung kommen.
Bundesfinanzminister Olaf Scholz begrüßt diese Einigung auf internationaler Ebene. Das BMF sieht darin „eine echte Revolution im internationalen Steuerrecht“ (s. Informationen des BMF vom 01.07.2021).
Juni 2021 - Eckpunkte des Inclusive Framework on BEPS
Das „Inclusive Framework on BEPS”, dem zwischenzeitlich 139 Staaten angehören, erarbeitet derzeit Eckpunkte zur Umsetzung von Pillar 1 und Pillar 2, deren Eckpunkte von den teilnehmenden Staaten Ende Juni/Anfang Juli 2021 verabschiedet werden sollen.
Pillar 1
Abweichend von den bisherigen Plänen soll eine Neuverteilung von Besteuerungsrechten hin zu den Marktstaaten u. a. unter folgenden Voraussetzungen erfolgen:
- Quantitativ sollen nur sehr große multinationale Konzerne erfasst werden. Im Raum steht eine jährliche Umsatzgrenze von 20 Mrd. Euro. In Deutschland könnten somit wohl acht Unternehmensgruppen betroffen sein.
- Wie bereits von den G7-Staaten beschlossen, ist eine Profitabilitätsgrenze vorgesehen. So soll bei Unternehmen mit einer Gewinnmarge von mehr als 10 % ein Fünftel des Gewinns neu verteilt werden.
- Eine Nexus-Definition soll regeln, in welchen Marktstaaten diese Gewinne allokiert werden.
- Eine Differenzierung nach Art der Wirtschaftstätigkeit entfällt. Ggf. wird eine Segmentierung vorgegeben, so dass nicht alle Märkte erfasst werden.
Pillar 2
Wie ebenso bei dem G7-Treffen am 05.06.2021 beschlossen, soll ein Mindeststeuersatz von mindestens 15 % vorgesehen sein, der sich auf die Effektivbesteuerung bezieht. Bei der Prüfung, ob eine Niedrigbesteuerung vorliegt, soll jeweils der einzelne Staat betrachtet werden („jurisdiction wide blending“). Ein konzernweiter Ausgleich von niedrigbesteuerten mit höher besteuerten Gewinnen im Konzern wäre damit nicht möglich.
Von der Mindestbesteuerung erfasst werden sollen multinationale Konzerne mit einem jährlichen Konzernumsatz von 750 Mio. Euro. Damit dürften in Deutschland ca. 800 Unternehmen von der Mindestbesteuerung betroffen sein.
05.06.2021 - G7 einigt sich auf Mindeststeuersatz
Im Rahmen des G7-Treffens einigen sich die Finanzminister aus Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Italien, Japan, Kanada und USA auf wesentliche Elemente zu Pillar 1 und Pillar 2.
So soll die Allokation von Gewinnen multinational tätiger Unternehmen in die Marktstaaten nach Pillar 1 dann erfolgen, wenn diese eine Gewinnmarge von mehr als 10 % erzielten. Gewinne über diese Marge hinaus sollen in den Staaten versteuert werden, in denen die entsprechenden Umsätze generiert werden.
Zu Pillar 2 kann eine Einigung auf einen Mindeststeuersatz erzielt werden. Dieser soll mindestens 15 % betragen.
19.01.2021 - EU-Kommission startet öffentliche Konsultation zur Digitalabgabe
Zur Bewältigung der zusätzlichen Staatsausgaben der EU-Mitgliedstaaten infolge der Corona-Pandemie soll sichergestellt werden, dass alle Unternehmen einen ausreichenden Beitrag leisten. Die EU-Kommission hat dazu eine öffentliche Konsultation zur Einführung einer Digitalabgabe („digital levy“) eingeleitet, mit der eine „faire Besteuerung“ der digitalen Wirtschaft sichergestellt werden soll. Eine Begrenzung auf Unternehmen ab einer bestimmten Größe ist hier bislang nicht in der Diskussion.
Ergebnisse der Konsultation sind ggf. im Sommer 2021 zu erwarten.
12.10.2020 - OECD-Report zu Pillar 1 und Pillar 2
Das „Inclusive Framework on BEPS”, dem zwischenzeitlich 137 Staaten angehören, veröffentlicht den Report zu Pillar 1 und Pillar 2. Auf dieser Basis soll Mitte 2021 ein Übereinkommen der beteiligten Staaten erzielt werden.
Pillar 1
Der Report führt in einer Positivliste Leistungen auf, die der Neuverteilung der Besteuerungsrechte unterliegen sollen. Hierunter fallen z. B. Online-Werbedienste, Veräußerung von Nutzerdaten, Cloud-Computing-Dienste, die unter den Begriff der hoch automatisierten, digitalen Dienstleistungen („Automated Digital Services Businesses“). Zudem sollen auch bestimmte verbraucherorientierte Unternehmen („Consumer-Facing Businesses“) diesen Vorgaben unterliegen. Erfasst werden sollen Unternehmen, die nach einem Schwellenwerttest eine gewisse Umsatzgröße übersteigen (z. B. 750 Mio. Euro), und die nach einer Nexusregel ein signifikantes und nachhaltiges Engagement in einem Marktstaat aufweisen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, können Besteuerungsrechte dem Marktstaat zugewiesen werden.
Pillar 2
An den Mechanismen der GloBE-Regelungen wird festgehalten (s. u.). Somit soll u. a. niedrig oder nicht besteuertes Einkommen ausländischer Tochtergesellschaften oder Betriebsstätten im Ansässigkeitsstaat der Muttergesellschaft der Besteuerung unterliegen. Die Mindestbesteuerung soll bei multinational tätigen Unternehmensgruppen mit einem jährlichen, konsolidierten Konzernumsatz von 750 Mio. Euro greifen.
08.11.2019- OECD-Konsultationspapier zu Pillar 2
Das Konsultationsdokument „Global Anti-Base Erosion Proposel - GloBE“ wird durch das Sekretariat der OECD veröffentlicht. Darin ist eine Mindestbesteuerung vorgesehen, die sich aus folgenden Komponenten zusammensetzt:
- „Income inclusion rule“ - im Quellenstaat niedrig oder nicht besteuertes Einkommen einer ausländischen Betriebsstätte oder Tochtergesellschaft soll der Besteuerung unterliegen,
- „Undertaxed payments rule“ - Zahlungen an verbundene Unternehmen, deren Einkommen niedrig oder nicht besteuert werden, sollen abzugsbeschränkt sein oder einer Quellensteuer unterliegen,
- „Switch-over rule“ - in Doppelbesteuerungsabkommen kann dem Ansässigkeitsstaat die Möglichkeit eingeräumt werden, von der Freistellungs- auf die Anrechnungsmethode zu wechseln, wenn einer Betriebsstätte oder unbeweglichem Vermögen zugeordnetes Einkommen im anderen Staat niedrig oder nicht besteuert wird
- „Subject to tax rule“ - Zahlungen können steuerlich nicht abzugsfähig oder Vorteile aus Doppelbesteuerungsabkommen können versagt werden, wenn bestimmte Einkommensbestandteile niedrig oder nicht besteuert werden.
Die Definition einer niedrigen Besteuerung soll durch die Bestimmung eines Mindeststeuersatzes geregelt werden, wobei dabei ein effektiver Steuersatz herangezogen werden soll.
09.10.2019 - OECD-Konsultationspapier zu Pillar 1
Das Sekretariat der OECD veröffentlicht ein Konsultationspapier zur Umsetzung von Pillar 1. Demnach soll die Besteuerung digitaler Dienstleistungen nach einem „unified approach“ erfolgen. Multinational tätige Konzerne sollen ihre Gewinne aus digitalen Geschäftsmodellen ab einer bestimmten Konzernumsatzgrenze (z. B. 750 Mio. Euro) teilweise auch in den Staaten zu versteuern haben, in denen sie am Markt ihre Umsätze daraus erzielen. Vorgesehen ist damit eine Neuverteilung von Besteuerungsrechten.
Juni 2019 - G20 zu Arbeitsprogramm der OECD
Die Regierungschefs und Finanzminister der G20-Staaten verabschieden das Arbeitsprogramm der OECD zur Entwicklung eines Zwei-Säulen-Modells (s. u.).
Mai 2019 - Auftrag an OECD-Inclusive Framework on BEPS
In Umsetzung des Aktionspunkts 1 des BEPS-Projekts der OECD „Herausforderungen für die Besteuerung der digitalen Wirtschaft“ wurde auf OECD-Ebene von der „Inclusive Framework on BEPS“ ein Arbeitsprogramm verabschiedet, wonach ein Zwei-Säulen-Modell entwickelt werden soll. Ziel ist es, zum einen die Besteuerung digitaler Dienstleistungen dahingehend zu modifizieren, dass die Besteuerungsrechte hinsichtlich des erzielten Gewinns zwischen dem Ansässigkeitsstaat des Unternehmens und den Markstaaten, in denen ein Unternehmen Umsätze generiert, unter bestimmten Voraussetzungen umverteilt werden (Pillar 1). Zum anderen soll eine globale Mindestbesteuerung eingeführt werden (Pillar 2).