Ein Arbeitgeber kann zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn zwischen dem 01.03.2020 und dem 31.03.2022 seinen Arbeitnehmern einen steuerfreien sog. Corona-Bonus in Höhe von maximal 1.500 Euro auszahlen, § 3 Nr. 11a EStG. Diese im Zuge des Corona-Steuerhilfegesetzes eingefügte steuerfreie Corona-Sonderzahlung ist allerdings - anders als die in § 150a Abs. 1 SGB XI geregelte Corona-Prämie für Pflegedienstmitarbeiter - nicht durch gesetzliche Anordnung unpfändbar gestellt worden. Dies entschied das Arbeitsgericht Bautzen mit Urteil vom 17.02.2021 (Az. 3 Ca 3145/20). Dazu führt es aus, dass bei der Einführung dieses Bonus wirtschaftliche Aspekte im Vordergrund standen, die - anders als die Corona-Prämie für Pflegedienstmitarbeiter - nicht durch besondere Anerkennung und Wertschätzung motiviert war. Auch falle der Corona-Bonus nicht unter den Pfändungsschutz nach § 850 a Nr. 3 ZPO, wonach insb. Gefahren-, Schmutz- oder Erschwerniszulagen unpfändbar sind, soweit diese Bezüge den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.
Hinweis: Gegen die Entscheidung wurde Berufung beim LAG Sachsen eingelegt (Az. 2 Sa 95/21).