Laut Schreiben des BMF vom 6.11.2020 gehören zu den in ein inländisches Register eingetragenen Rechten z. B. auch Patente, die aufgrund einer Anmeldung beim Europäischen Patent- und Markenamt in das inländische Register eingetragen werden. Die Überlassung solcher Rechte führt nach Auffassung des BMF auch dann zu inländischen Einkünften, die der beschränkten Steuerpflicht unterliegen, wenn sowohl der Lizenzgeber als auch der Lizenznehmer im Ausland ansässig sind.
Handelt es sich um eine befristete Rechteüberlassung, ist der Lizenznehmer und damit Vergütungsschuldner zum Quellensteuerabzug und zur Übersendung einer Steueranmeldung an das BZSt verpflichtet. Bei zeitlich unbefristeter Rechteüberlassung geht das BMF von einer Rechteveräußerung aus, die zur Steuererklärungspflicht des Lizenzgebers und damit des Vergütungsempfängers führt.